Was wird gefördert?
Gefördert werden in den jeweiligen Förderschwerpunkten u. a. Beratung zu Möglichkeiten der Wiedervernässung und der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung (Paludikultur), flächenbezogene Planungs- und Umsetzungskosten von Wiedervernässungsmaßnahmen und Kompensation von Wert- und Ertragsverlusten nach Wiedervernässung, als auch die Umstellung auf eine angepasste Bewirtschaftung nach Wiedervernässung.
Die Förderrichtlinie Palu ist als Modulbaukasten konzipiert und beinhaltet folgende Förderschwerpunkte:
Fördermodul 1: Beratungsleistungen zu Wiedervernässung, Nutzungsmöglichkeiten und betrieblichen Umsetzungskonzepten
- Fördermodul 1.A: Eigentumsübergreifende und individuelle Beratungsleistungen zu flächenbezogenen Wiedervernässungsmaßnahmen
- Fördermodul 1.B: Betriebsübergreifende und individuelle Beratungsleistungen zu nassen Nutzungsoptionen und betrieblichen Umsetzungskonzepten
Fördermodul 2: Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für ein Wassermanagement zur dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung
- Fördermodul 2.A: Schaffung der fachlichen, planerischen und rechtlichen Voraussetzungen
- Fördermodul 2.B: Schaffung der technischen und hydrologischen Voraussetzungen
Fördermodul 3: Kompensation der Auswirkungen einer dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung
- Fördermodul 3.A: Ausgleich für den Wertverlust land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen in Abhängigkeit von dauerhaft einzuhaltenden Wasserständen
- Fördermodul 3.B: Ausgleich für die Ertragsverluste nach Wiedervernässung landwirtschaftlich genutzter Flächen
Fördermodul 4: Maßnahmen zur Unterstützung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Moorbodenflächen nach erfolgreicher Wiedervernässung
- Fördermodul 4.A: Ankauf von Spezialtechnik und -ausrüstung sowie notwendige Anpassungen vorhandener Technik und Ausrüstung für die nasse Nutzung von Moorbodenflächen nach Wiedervernässung
- Fördermodul 4.B: Notwendige investive Anpassungen der Flächen für Paludikulturen
- Fördermodul 4.C: Neu- und Umbau baulicher und technischer Einrichtungen zur Aufbereitung und Lagerung von Erntegut aus der nassen Bewirtschaftung
- Fördermodul 4.D: Inanspruchnahme von Beratungsleistungen
- Fördermodul 4.E: Inanspruchnahme von Schulungen
Wer wird gefördert?
Die Förderrichtlinie richtet sich an alle Akteure, die für eine erfolgreiche Wiedervernässung zusammenarbeiten. Die Wiedervernässung basiert auf dem Freiwilligkeitsprinzip.
Je nach Fördermodul werden unterschiedliche Gruppen adressiert:
(1) Beratung zur Wiedervernässung oder nassen Nutzung: Eigentümer und Bewirtschafter
(2) Planung und technische Umsetzung von Wiedervernässungsmaßnahmen: Eigentümer, Wasser- und Bodenverbände und gleichgestellte Organisationen, Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen
(3) Kompensation: Eigentümer und Bewirtschafter
(4) Umstellung auf angepasste Bewirtschaftung nach Wiedervernässung: Unternehmen, Bewirtschafter, Lohnunternehmen, Maschenringe
Kooperationen, Verbünde und Flächengrößen
Auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung können Eigentümer- und Bewirtschafter auch flächenübergreifend gemeinsam beraten werden. Je nach Fördermodul 2 ist es möglich, Anträge im Verbund zu stellen. Für die Fördermodule (1), (2) und (4) gilt die Mindestflächengröße von 5 Hektar, für Fördermodul (3) ist eine Förderung ab 50 m² möglich.
Leuchtturmregionen
Große Moorgebiete können als sogenannte Leuchtturmregionen wiedervernässt werden. Hier können auf verschiedenen Teilflächen unterschiedliche Maßnahmen parallel umgesetzt werden. So ist es möglich, für eine Fläche Beratungsleistungen zu beantragen, während auf einer anderen bereits die nasse Bewirtschaftung beginnt. Ab 5.000 Hektar ist eine solche modulübergreifende Förderung möglich. Die maximale Laufzeit dieser Leuchtturmregionen beträgt 13 Jahre.
Ist ein Eigenanteil zu erbringen und wie hoch fällt dieser aus?
Die Höhe der Förderquote richtet sich nach dem Fördermodul:
(1) Beratung zur Wiedervernässung oder nassen Nutzung: Förderquote 100%,
(2) Planung und technische Umsetzung von Wiedervernässungsmaßnahmen: Förderquote 100%
(3) Kompensation: nach Kompensationsrechner
(4) Umstellung auf angepaßte Bewirtschaftung nach Wiedervernässung: Förderquote 70 bzw. 80% (je nach Vernässungsstufe)
Welche Projektlaufzeiten sind maximal vorgesehen?
Je Fördermodul gibt es unterschiedliche Laufzeiten. Die Förderrichtlinie adressiert langfristige Wiedervernässung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Moorböden. Sie sieht vor, dass die Maßnahmen zur Wiedervernässung für einen Zeitraum von 20 Jahren bestehen.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Die Antragsstellung ist nach aktuellem Stand bis zum 31.12.2029 möglich. Die Antragstellung unterscheidet sich je nach Fördermodul, erfolgt jedoch grundsätzlich zweistufig: (1) Interessenbekundung sowie (2) Antragstellung. Beide Schritte werden über das Online-Portal der Rentenbank durchgeführt. Die Zeitfenster der Interessensbekundungen werden auf den Webseiten der Rentenbank bekannt gegeben.